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I. Wie die Mitglieder am Gottesdienst teilnehmen sollen.
Ihr, die ihr mit euren Kräften, Pferden und Waffen dem höchsten König dient, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, den Gottesdienst zu hören. Deshalb ehrwürdige Brüder und Schwestern ist es eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das Licht über alles und die Qualen eures Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Bahamuth die Dunkelheit für immer zu verachten. In den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht wider die Finsternis zu ziehen.
II. Was die Brüder und Schwestern beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können.
Diejenigen aber, die zu heilbringendem Auftrag ausgesandt oder krank darniederliegend, nicht zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist,
fünfmal das Glaubensbekenntnis beten.
III. Was nach dem Tod eines Ordensmitglieds zu tun ist.
Wenn einer vom Orden den Tod, der niemanden schont, anheim fällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den Klerikern die Messe feierlich für die Seele des Verstorbenen reinen Herzens darzubringen. Die Brüder und Schwestern andererseits, die da, wo sich der Leichnam befindet, anwesend sind und in Gebeten für das Heil des Verstorbenen die Nacht gläubig ausharren, sollen fünfundfünfzig Totengebete bis zum fünften Tag für den verstorbenen Bruder oder die Schwester verrichten. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen aus pastoraler Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Mitglied, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum fünfzigsten Tag gewährt werde.
IV. Vom gemeinsamen Mahl.
Wir gestatten, dass ihr in einem gewissen Palast, besser gesagt im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das was euch nötig sein mag gelassen und unauffällig bitten sollt. So die Brüder und Schwestern ihre Mahlzeit beendet haben, sollen sie wiederum ihre Knappen oder Novizen bedienen. Dies sei ein Zeichen der Demut.
V. Über die Ordnung bei den Mahlzeiten.
Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, daß ein jeder Ritter und Bruder ein gleichgroßes Maß Wein für sich allein habe.
VI. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden.
Der zehnte Teil des Brotes soll täglich dem Almosenpfleger gegeben werden auf dass er diese
Gaben an die Bedürftigen verteile.
VII. Von Farbe und Art der Kleidung.
Wir gebieten, dass die Gewänder immer in den Farben des Ordens gehalten seien: Blau und weiß, zu festlichen Anlässen mit Gold oder Silber, sei das Gewand der Ritter und Priester. Gelb und Blau geteilt, zu festlichen Anlässen mit Gold oder Silber, sei der Rock der Krieger. Die Farbe der Knappen und Novizen sei grau. Einzig dem Paladin ist es vorbehalten reinweiße Kleider zu tragen. Die Ordensvorsteher sollen als Zeichen der liebenden Fürsorge für die Mitglieder des Ordens und als Symbol ihrer Macht über Leib und Leben der Brüder und Schwestern rot gekleidet einhergehen. Die Kleider sollen mit dem Wappen des Ordens, je nach der Ausrichtung des Trägers, versehen werden. Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde, dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze Gewänder auszugeben, vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe entsprechend, angemessene, seinen Brüdern und Schwestern austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach Entscheid desjenigen, der das Amt inne hat, für die Knappen und Novizen und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.
VIII. Von der Zahl der Pferde und Knappen.
Einem jeden Mitglied ist es gestattet, drei Pferde zu haben, es sei denn, die Ordensleitung bestimmt es in einzelnen Fällen anders. Ebenso gestatten wir den einzelnen Kriegern oder Rittern höchstens zwei Knappen und den Priestern höchstens jeweils zwei Novizen.
IX. Keiner darf den dienenden Knappen oder Novizen schlagen.
Wenn aber ein Knappe einem Ritter oder Krieger, oder ein Novize einem Priester aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher Schuld zu prügeln.
X. Vom Gehorsam und dem Verhalten auf Kriegszügen.
Die Mitglieder sind gehalten, dass, sobald vom Meister oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch göttliche Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine Verzögerung kennen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier bezogen wurde, soll kein Krieger, Ritter, Priester, Novize oder Knappe die Zelte anderer aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben gesagt, betreten. Durch gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir also, dass in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Meisters unterwerfe.
XI. Keiner soll Drachen angreifen oder töten.
Wir entscheiden allgemein, dass keiner einen Drachen angreifen oder gar töten, oder derartige Handlungen von Seiten anderer dulden soll. Ebenso halten wir die Beschädigung eines Drachengeleges für verwerflich. Von dieser Regel ausgenommen seien ausdrücklich schwarze Drachen und deren Brut, oder andere, die auf Seiten des schwarzen Drachen streiten. Die Vernichtung dieser ist als bahamuthgefällig zu betrachten.
XII. Ob sie Landgüter besitzen dürfen.
Da ihr Kinder Bahamuths genannt werdet, entscheiden wir zu Recht, dass ihr selbst wegen des hervorragenden Verdienstes und der besonderen Gabe der Tapferkeit Land und Leute haben, Bauern beschäftigen und sie gerecht regieren könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders geleistet werden.
XIII. Von kranken Brüdern und Schwestern.
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu ertragen, weil man an ihnen unzweifelhaft hohen Verdienst erwirbt.
XIV. Von den Krankenpflegern.
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, daß sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.
XV. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen.
Man muss sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da man auf diese Weise den Prinzipien Bahamuths zuwiderhandelte.
XVI. Von Verheirateten.
Wir erlauben euch verheiratete Brüder und Schwestern unter euch zu haben. Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er eine Hälfte seines Besitzes, in erster Linie Wehr, Waffen und Kleidung, dem Orden und der Gatte oder die Gattin habe aus dem anderen Teil den Lebensunterhalt.
XVII. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen.
Wenn ein Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm eine Probezeit zugestanden. In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es den Meistern und den Brüdern und Schwestern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen Versammelten mit reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des zuständigen Meisters und der Entscheidung des gewählten Dienstherren gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers abhängen. Sein Rang sei hinfort der eines Knappen oder Novizen, je nach dem gewählten Pfad.
XVIII. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind.
Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln, vielmehr die, die die Ordensmeister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt haben. Wenn sie allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünschen, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder ein Mitglied aufzunehmen, dann haben die Meister, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels soll das, was das Kapitel für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden.
XIX. Wie Kinder aufgenommen werden.
Die Regel erlaubt es, Kinder in der Ordensgemeinschaft zu haben. Die endgültige Aufnahme in den Orden soll jedoch erst dann geschehen, so der Knabe oder das Mädchen die Volljährigkeit erreicht hat. Denn es ist besser, in der Kindheit noch kein Gelübde abzulegen, als es später, erwachsen geworden, gegen die Regel zurückzuziehen.
XX. Wie die Greise geehrt werden sollen.
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.
XXI. Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder.
Wir meinen auch, dass es als entsprechen und vernünftig zu halten ist, allen Ordensmitgliedern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt kein Heil, wohl aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken.
XXII. Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern.
Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen die Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie bei Außenstehenden einen guten Ruf haben, das religiöse Gelübde weder durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe, was Bahamuth verhüte.
XXIII. Vom zu erhaltenden Zehnten.
Wir legen dar, dass der Orden aus seinen und ihr, die ihr noch eigene Ländereien euer Eigen nennt, gerade zu Recht den Zehnten aus diesen haben dürft. Im zweiten Falle soll die Krone wiederum die ihr zustehenden Abgaben erhalten.
XXIV. Von leichten und schweren Vergehen.
Wenn irgendein Bruder oder eine Schwester im Reden oder im Dienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, seinem Herrn oder seiner Herrin bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe.
XXV. Durch welche Schuld ein Mitglied nicht länger im Orden behalten werden kann.
Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass keiner, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Gemeinschaft ausgestoßen werden. Schafft den Übeltäter aus eurer Mitte. Fälle die es angeraten sein lassen, ein Mitglied des Ordens zu verweisen sind fortgesetztes Missachten der Ordensregeln, wiederholter Verstoß gegen Befehle ohne triftigen Grund, Diebstahl, Mord, Verrat, Paktieren mit der Dunkelheit oder Anwendung oder Duldung von Blutmagie.
XXVI. Vom zu meidendem Murren.
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, dass er seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder tadele. Wenn freilich ein Mitglied zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein anderer gefehlt hat, soll er friedfertig und mit Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde aber beide zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von großer Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und überaus unglücklich die, dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.
XXVII. Von der Anrede innerhalb des Ordens
Untereinander grüßt man sich mit Bruder und Schwester oder mit Frater und Sistra und spricht sich mit dem Vornamen an. Ausnahmen sind offizielle Anlässe, wo der Name der Familie und der weltliche oder Ordensrang genannt werden.
XXVIII. Vom Umgang mit Ordensmitteln
Wem es möglich ist, der soll durch seiner Hände Arbeit oder andere Dienste die Mittel und Vorräte des Ordens mehren. Wer sich auf Kosten des Ordens bereichert, oder vom Orden gestelltes Material oder Geld leichtfertig vergeudet, soll dem Urteil des Kapitels unterworfen sein.
XXIX. Vom Verhalten bei Streitigkeiten
Ein Mitglied des Ordens darf nie jemanden absichtlich beleidigen, ohne Not zur Waffe greifen, oder auf andere Weise jemanden schädigen. Auf Provokationen reagiere er gelassen und erwäge die Konsequenzen seines Handelns für das Ansehen des Ordens. Ein jeder trage Sorge, dass sein Ruf untadelig bleibe. So ein Bruder oder eine Schwester angegriffen wird, so verteidige er sich zum Ruhme Bahamuths und seinen Prinzipien entsprechend. Ordensmitgliedern und Wehrlosen in Bedrängnis soll ein jeder Bruder und jede Schwester mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu Hilfe kommen. In anderen Fällen obliegt es dem Ordensmitglied die Situation abzuwägen. In jedem Fall sind Brüder und Schwestern gehalten sich an die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes zu halten und sich nicht über die dortige Gerichtsbarkeit hinwegzusetzen. Den örtlichen Ordnungskräften ist Vorrang einzuräumen.
XXX. Vom Verhalten in der Öffentlichkeit
Nichtordensmitglieder sind höflich und soweit bekannt mit ihrem Rang und Namen anzusprechen. Jeder, der nicht offensichtlich der Dunkelheit verfallen ist, hat das Recht auf freundliche Begrüßung und seinem Stand angemessene Behandlung.
XXXI. Vom Verhalten Feinden gegenüber
Feinde, insbesondere feindliche Gefangene, so sie sich nicht vollkommen der Dunkelheit verschrieben haben und sich höflich und ehrenhaft benehmen, sollen ebenfalls höflich und ehrenhaft behandelt werden. So dies nicht der Fall ist, seien sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Bei Gefangenen sind unnötige Härten wie Demütigungen oder gar Folter zu vermeiden. Kein Bruder und keine Schwester darf durch unehrenhaftes Handeln das Ansehen des Ordens beschmutzen.
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Ordensregeln
Ordensregeln des erhabenen und altehrwürdigen
Ordens von Schwert und Kelch
zur Ehre und zum Ruhme Bahamuths,
des platingeflügelten Schöpfers des Lichts
I. Wie die Mitglieder am Gottesdienst teilnehmen sollen.
Ihr, die ihr mit euren Kräften, Pferden und Waffen dem höchsten König dient, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, den Gottesdienst zu hören. Deshalb ehrwürdige Brüder und Schwestern ist es eure größte Pflicht, weil ihr versprochen habt, das Licht über alles und die Qualen eures Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Bahamuth die Dunkelheit für immer zu verachten. In den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach Vollzug der göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht wider die Finsternis zu ziehen.
II. Was die Brüder und Schwestern beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können.
Diejenigen aber, die zu heilbringendem Auftrag ausgesandt oder krank darniederliegend, nicht zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst kommen können, sollen, wenn es möglich ist,
fünfmal das Glaubensbekenntnis beten.
III. Was nach dem Tod eines Ordensmitglieds zu tun ist.
Wenn einer vom Orden den Tod, der niemanden schont, anheim fällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den Klerikern die Messe feierlich für die Seele des Verstorbenen reinen Herzens darzubringen. Die Brüder und Schwestern andererseits, die da, wo sich der Leichnam befindet, anwesend sind und in Gebeten für das Heil des Verstorbenen die Nacht gläubig ausharren, sollen fünfundfünfzig Totengebete bis zum fünften Tag für den verstorbenen Bruder oder die Schwester verrichten. Dazu allerdings bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen aus pastoraler Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie einem lebenden Mitglied, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist, gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum fünfzigsten Tag gewährt werde.
IV. Vom gemeinsamen Mahl.
Wir gestatten, dass ihr in einem gewissen Palast, besser gesagt im Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das was euch nötig sein mag gelassen und unauffällig bitten sollt. So die Brüder und Schwestern ihre Mahlzeit beendet haben, sollen sie wiederum ihre Knappen oder Novizen bedienen. Dies sei ein Zeichen der Demut.
V. Über die Ordnung bei den Mahlzeiten.
Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir halten es jedoch für billig, daß ein jeder Ritter und Bruder ein gleichgroßes Maß Wein für sich allein habe.
VI. Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden.
Der zehnte Teil des Brotes soll täglich dem Almosenpfleger gegeben werden auf dass er diese
Gaben an die Bedürftigen verteile.
VII. Von Farbe und Art der Kleidung.
Wir gebieten, dass die Gewänder immer in den Farben des Ordens gehalten seien: Blau und weiß, zu festlichen Anlässen mit Gold oder Silber, sei das Gewand der Ritter und Priester. Gelb und Blau geteilt, zu festlichen Anlässen mit Gold oder Silber, sei der Rock der Krieger. Die Farbe der Knappen und Novizen sei grau. Einzig dem Paladin ist es vorbehalten reinweiße Kleider zu tragen. Die Ordensvorsteher sollen als Zeichen der liebenden Fürsorge für die Mitglieder des Ordens und als Symbol ihrer Macht über Leib und Leben der Brüder und Schwestern rot gekleidet einhergehen. Die Kleider sollen mit dem Wappen des Ordens, je nach der Ausrichtung des Trägers, versehen werden. Weil die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde, dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze Gewänder auszugeben, vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Größe entsprechend, angemessene, seinen Brüdern und Schwestern austeilen. Der, der neue erhält, soll die alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach Entscheid desjenigen, der das Amt inne hat, für die Knappen und Novizen und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.
VIII. Von der Zahl der Pferde und Knappen.
Einem jeden Mitglied ist es gestattet, drei Pferde zu haben, es sei denn, die Ordensleitung bestimmt es in einzelnen Fällen anders. Ebenso gestatten wir den einzelnen Kriegern oder Rittern höchstens zwei Knappen und den Priestern höchstens jeweils zwei Novizen.
IX. Keiner darf den dienenden Knappen oder Novizen schlagen.
Wenn aber ein Knappe einem Ritter oder Krieger, oder ein Novize einem Priester aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher Schuld zu prügeln.
X. Vom Gehorsam und dem Verhalten auf Kriegszügen.
Die Mitglieder sind gehalten, dass, sobald vom Meister oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch göttliche Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine Verzögerung kennen. Auf dem Heerzug freilich, nachdem Quartier bezogen wurde, soll kein Krieger, Ritter, Priester, Novize oder Knappe die Zelte anderer aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden ohne Befehl, wie oben gesagt, betreten. Durch gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir also, dass in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem Befehl des Meisters unterwerfe.
XI. Keiner soll Drachen angreifen oder töten.
Wir entscheiden allgemein, dass keiner einen Drachen angreifen oder gar töten, oder derartige Handlungen von Seiten anderer dulden soll. Ebenso halten wir die Beschädigung eines Drachengeleges für verwerflich. Von dieser Regel ausgenommen seien ausdrücklich schwarze Drachen und deren Brut, oder andere, die auf Seiten des schwarzen Drachen streiten. Die Vernichtung dieser ist als bahamuthgefällig zu betrachten.
XII. Ob sie Landgüter besitzen dürfen.
Da ihr Kinder Bahamuths genannt werdet, entscheiden wir zu Recht, dass ihr selbst wegen des hervorragenden Verdienstes und der besonderen Gabe der Tapferkeit Land und Leute haben, Bauern beschäftigen und sie gerecht regieren könnt; und die festgesetzte Abgabe soll euch besonders geleistet werden.
XIII. Von kranken Brüdern und Schwestern.
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu ertragen, weil man an ihnen unzweifelhaft hohen Verdienst erwirbt.
XIV. Von den Krankenpflegern.
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und wachsamer Sorge, daß sie getreu und fleißig den Kranken alles, was immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.
XV. Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen.
Man muss sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen anderen zum Zorn zu bewegen, da man auf diese Weise den Prinzipien Bahamuths zuwiderhandelte.
XVI. Von Verheirateten.
Wir erlauben euch verheiratete Brüder und Schwestern unter euch zu haben. Sollte ein Verheirateter sterben, hinterlasse er eine Hälfte seines Besitzes, in erster Linie Wehr, Waffen und Kleidung, dem Orden und der Gatte oder die Gattin habe aus dem anderen Teil den Lebensunterhalt.
XVII. Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen.
Wenn ein Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr sei ihm eine Probezeit zugestanden. In seiner Gegenwart soll die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es den Meistern und den Brüdern und Schwestern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein Verlangen allen Versammelten mit reinem Herzen offenbaren. Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und der Umsicht des zuständigen Meisters und der Entscheidung des gewählten Dienstherren gemäß der Ehrbarkeit des Lebenswandels des Bewerbers abhängen. Sein Rang sei hinfort der eines Knappen oder Novizen, je nach dem gewählten Pfad.
XVIII. Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind.
Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln, vielmehr die, die die Ordensmeister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt haben. Wenn sie allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünschen, wie gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder ein Mitglied aufzunehmen, dann haben die Meister, die ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des gemeinsamen Kapitels soll das, was das Kapitel für besser und nützlicher ansieht, ausgeführt werden.
XIX. Wie Kinder aufgenommen werden.
Die Regel erlaubt es, Kinder in der Ordensgemeinschaft zu haben. Die endgültige Aufnahme in den Orden soll jedoch erst dann geschehen, so der Knabe oder das Mädchen die Volljährigkeit erreicht hat. Denn es ist besser, in der Kindheit noch kein Gelübde abzulegen, als es später, erwachsen geworden, gegen die Regel zurückzuziehen.
XX. Wie die Greise geehrt werden sollen.
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.
XXI. Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder.
Wir meinen auch, dass es als entsprechen und vernünftig zu halten ist, allen Ordensmitgliedern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermaßen den Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt kein Heil, wohl aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken.
XXII. Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern.
Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen die Regel, soviel in ihren Kräften steht, einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie bei Außenstehenden einen guten Ruf haben, das religiöse Gelübde weder durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen beschließen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen verschaffe, was Bahamuth verhüte.
XXIII. Vom zu erhaltenden Zehnten.
Wir legen dar, dass der Orden aus seinen und ihr, die ihr noch eigene Ländereien euer Eigen nennt, gerade zu Recht den Zehnten aus diesen haben dürft. Im zweiten Falle soll die Krone wiederum die ihr zustehenden Abgaben erhalten.
XXIV. Von leichten und schweren Vergehen.
Wenn irgendein Bruder oder eine Schwester im Reden oder im Dienst oder auf andere Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, seinem Herrn oder seiner Herrin bekennen; wenn es eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit geworden sind, soll er eine leichte Buße erhalten. Wenn aber seine Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird, soll er einer größeren und einleuchtenderen Zuchtmaßnahme und Strafe verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der Gemeinschaft der Brüder ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters unterwerfe.
XXV. Durch welche Schuld ein Mitglied nicht länger im Orden behalten werden kann.
Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass keiner, sei er mächtig oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe; wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er aus der frommen Gemeinschaft ausgestoßen werden. Schafft den Übeltäter aus eurer Mitte. Fälle die es angeraten sein lassen, ein Mitglied des Ordens zu verweisen sind fortgesetztes Missachten der Ordensregeln, wiederholter Verstoß gegen Befehle ohne triftigen Grund, Diebstahl, Mord, Verrat, Paktieren mit der Dunkelheit oder Anwendung oder Duldung von Blutmagie.
XXVI. Vom zu meidendem Murren.
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst, Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen danach trachten, dass er seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder tadele. Wenn freilich ein Mitglied zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein anderer gefehlt hat, soll er friedfertig und mit Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier Augen jenen allein zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde aber beide zurückweist, soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von großer Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und überaus unglücklich die, dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.
XXVII. Von der Anrede innerhalb des Ordens
Untereinander grüßt man sich mit Bruder und Schwester oder mit Frater und Sistra und spricht sich mit dem Vornamen an. Ausnahmen sind offizielle Anlässe, wo der Name der Familie und der weltliche oder Ordensrang genannt werden.
XXVIII. Vom Umgang mit Ordensmitteln
Wem es möglich ist, der soll durch seiner Hände Arbeit oder andere Dienste die Mittel und Vorräte des Ordens mehren. Wer sich auf Kosten des Ordens bereichert, oder vom Orden gestelltes Material oder Geld leichtfertig vergeudet, soll dem Urteil des Kapitels unterworfen sein.
XXIX. Vom Verhalten bei Streitigkeiten
Ein Mitglied des Ordens darf nie jemanden absichtlich beleidigen, ohne Not zur Waffe greifen, oder auf andere Weise jemanden schädigen. Auf Provokationen reagiere er gelassen und erwäge die Konsequenzen seines Handelns für das Ansehen des Ordens. Ein jeder trage Sorge, dass sein Ruf untadelig bleibe. So ein Bruder oder eine Schwester angegriffen wird, so verteidige er sich zum Ruhme Bahamuths und seinen Prinzipien entsprechend. Ordensmitgliedern und Wehrlosen in Bedrängnis soll ein jeder Bruder und jede Schwester mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu Hilfe kommen. In anderen Fällen obliegt es dem Ordensmitglied die Situation abzuwägen. In jedem Fall sind Brüder und Schwestern gehalten sich an die Gepflogenheiten des jeweiligen Landes zu halten und sich nicht über die dortige Gerichtsbarkeit hinwegzusetzen. Den örtlichen Ordnungskräften ist Vorrang einzuräumen.
XXX. Vom Verhalten in der Öffentlichkeit
Nichtordensmitglieder sind höflich und soweit bekannt mit ihrem Rang und Namen anzusprechen. Jeder, der nicht offensichtlich der Dunkelheit verfallen ist, hat das Recht auf freundliche Begrüßung und seinem Stand angemessene Behandlung.
XXXI. Vom Verhalten Feinden gegenüber
Feinde, insbesondere feindliche Gefangene, so sie sich nicht vollkommen der Dunkelheit verschrieben haben und sich höflich und ehrenhaft benehmen, sollen ebenfalls höflich und ehrenhaft behandelt werden. So dies nicht der Fall ist, seien sie mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Bei Gefangenen sind unnötige Härten wie Demütigungen oder gar Folter zu vermeiden. Kein Bruder und keine Schwester darf durch unehrenhaftes Handeln das Ansehen des Ordens beschmutzen.
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