Revision history for LexTrawoniaTheuderich
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@@====**Die Gesetze des Theuderich**====@@
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===Die Gesetze des Theuderich===>>
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Nur den weisesten und erfahrensten Zauberern des Reiches soll es gestattet sein das Wissen um diese finstere Magieformen zu bewahren, auf das sie den Schaden, der angerichtet werden mag verhüten und begrenzen mögen. Wir befinden, dass allein die Lehrmeister der alt erwürdigen arkanen Schule zu Eglin über die Eignung eines Kanidaten entscheiden sollen.
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Gemäß der uns vom Platindrachen gewährten Autorität und im Einklang mit seiner Lehre sei dies als Gesetz verkündet.
Es ist nicht blos Recht aller Trawonier, Waffen zu besitzen und zu tragen, sondern vielmehr Pflicht diese stehts gebrauchsbereit zu halten und sich in ihrer Benutzung zu üben. Wir rufen daher alle Edlen des Reiches dazu auf, in dem ihnen anvertrauten Land für die Bildung und die Ausrüstung von Landwehren sorge zu tragen. Um die Kampfbereitschaft der Wehren zu wahren, sollen des weiteren regelmäßige Übungen statt finden.
Jeder Trawonier habe sich, so er die Volljährigkeit erreicht, zum Dienst an der Waffe zu melden. Hierzu werden in jeder der Provinzen geeignete Strukturen errichtet. Jedem dieser jungen Männer und Frauen soll für ihren Dienst ein angemessener Lohn ausbezahlt werden. Sie sollen ernährt, gekleidet und bewaffnet werden. Es sei festgelegt, dass der Dienst an der Waffe zwei Jahre dauern soll. Im Anschluss an diese Zeit sollen die jungen Leute wieder nach Hause zurückkehren. Ihre Waffen und Kleidung sollen sie mit sich nehmen und in Ehren halten und auch weiterhin ihre Benutzung üben.
Es ist nicht blos Recht aller Trawonier, Waffen zu besitzen und zu tragen, sondern vielmehr Pflicht diese stehts gebrauchsbereit zu halten und sich in ihrer Benutzung zu üben. Wir rufen daher alle Edlen des Reiches dazu auf, in dem ihnen anvertrauten Land für die Bildung und die Ausrüstung von Landwehren sorge zu tragen. Um die Kampfbereitschaft der Wehren zu wahren, sollen des weiteren regelmäßige Übungen statt finden.
Jeder Trawonier habe sich, so er die Volljährigkeit erreicht, zum Dienst an der Waffe zu melden. Hierzu werden in jeder der Provinzen geeignete Strukturen errichtet. Jedem dieser jungen Männer und Frauen soll für ihren Dienst ein angemessener Lohn ausbezahlt werden. Sie sollen ernährt, gekleidet und bewaffnet werden. Es sei festgelegt, dass der Dienst an der Waffe zwei Jahre dauern soll. Im Anschluss an diese Zeit sollen die jungen Leute wieder nach Hause zurückkehren. Ihre Waffen und Kleidung sollen sie mit sich nehmen und in Ehren halten und auch weiterhin ihre Benutzung üben.
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Es ist nicht blos Recht aller Trawonier, Waffen zu besitzen und zu tragen, sondern vielmehr Pflicht diese stehts gebrausbereit zu halten und sich in ihrer Benutzung zu üben. Wir rufen daher alle Edlen des Reiches dazu auf, ihn dem ihnen anvertrauten Land für die Bildung und die Ausrüstung von Landwehren sorge zu tragen. Um die Kampfbereitschaft der Wehren zu wahen sollen des weiteren regelmäßige Übungen statt finden.
Jeder Trawonier habe sich, so er die Volljährigkeit erreicht zum Dienst an der Waffe zu melden. Hierzu werden in jeder der Provinzen geeignete Strukturen errichtet. Jedem dieser jungen Männer und Frauen soll für ihren Dienst ein angemessener Lohn ausbezahlt werden. Auch sollen sie ernährt, gekleidet und bewaffnet werden. Es sei festgelegt, das der Dienst an der Waffe zwei Jahre dauern soll. Im Anschluss an diese Zeit sollen die jungen Leute wieder nach Hause zurückkehren. Ihre Waffen und Kleidung sollen sie mit sich nehmen und in ehren halten und auch weiterhin ihre Benutzung üben.
Additions:
Wir Theuderich, von Bahamuthsgnaden König von Trawonien, Hoher Bannerherr von Aquilda und Verteidiger des Glaubens geben allen Ständen des Reiches folgendes zu bedenken:
Es ist nicht blos Recht aller Trawonier, Waffen zu besitzen und zu tragen, sondern vielmehr Pflicht diese stehts gebrausbereit zu halten und sich in ihrer Benutzung zu üben. Wir rufen daher alle Edlen des Reiches dazu auf, ihn dem ihnen anvertrauten Land für die Bildung und die Ausrüstung von Landwehren sorge zu tragen. Um die Kampfbereitschaft der Wehren zu wahen sollen des weiteren regelmäßige Übungen statt finden.
Um die Wehrfähigkeit des Volkes zu Erhalten und stettig zu verbessern haben wir und die Edlen des Reiches folgendes beschlossen:
Jeder Trawonier habe sich, so er die Volljährigkeit erreicht zum Dienst an der Waffe zu melden. Hierzu werden in jeder der Provinzen geeignete Strukturen errichtet. Jedem dieser jungen Männer und Frauen soll für ihren Dienst ein angemessener Lohn ausbezahlt werden. Auch sollen sie ernährt, gekleidet und bewaffnet werden. Es sei festgelegt, das der Dienst an der Waffe zwei Jahre dauern soll. Im Anschluss an diese Zeit sollen die jungen Leute wieder nach Hause zurückkehren. Ihre Waffen und Kleidung sollen sie mit sich nehmen und in ehren halten und auch weiterhin ihre Benutzung üben.
Es ist nicht blos Recht aller Trawonier, Waffen zu besitzen und zu tragen, sondern vielmehr Pflicht diese stehts gebrausbereit zu halten und sich in ihrer Benutzung zu üben. Wir rufen daher alle Edlen des Reiches dazu auf, ihn dem ihnen anvertrauten Land für die Bildung und die Ausrüstung von Landwehren sorge zu tragen. Um die Kampfbereitschaft der Wehren zu wahen sollen des weiteren regelmäßige Übungen statt finden.
Um die Wehrfähigkeit des Volkes zu Erhalten und stettig zu verbessern haben wir und die Edlen des Reiches folgendes beschlossen:
Jeder Trawonier habe sich, so er die Volljährigkeit erreicht zum Dienst an der Waffe zu melden. Hierzu werden in jeder der Provinzen geeignete Strukturen errichtet. Jedem dieser jungen Männer und Frauen soll für ihren Dienst ein angemessener Lohn ausbezahlt werden. Auch sollen sie ernährt, gekleidet und bewaffnet werden. Es sei festgelegt, das der Dienst an der Waffe zwei Jahre dauern soll. Im Anschluss an diese Zeit sollen die jungen Leute wieder nach Hause zurückkehren. Ihre Waffen und Kleidung sollen sie mit sich nehmen und in ehren halten und auch weiterhin ihre Benutzung üben.