Revision history for LexTrawoniaFeddor


Revision [13080]

Last edited on 2019-10-17 20:48:03 by MatthiasNikisch

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Revision [13079]

Edited on 2019-10-17 20:48:03 by MatthiasNikisch
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@@====**Die Gesetze des Königs Feddor**====@@
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===Die Gesetze des Königs Feddor===>>


Revision [6817]

Edited on 2009-06-08 12:21:48 by TobiK
Deletions:
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Revision [6813]

Edited on 2009-06-08 11:21:05 by TobiK
Additions:
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen. Wir glauben, dass es nur Recht und billig ist das sie für ihr tun angemessen entlohnt werden.
So einer verseumt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie und Getreuen aufgeteilt werden, wie es Tradition ist. So sich keine Familie und keine Getreuen finden, soll das Erbe für ein Jahr und einen Tag in die Obhut des Lehensherren übergehen. Findet sich auch in dieser Zeit keiner der Anspruch hirauf erhebt, so soll das Erbe von nun an dem Lehnsherren gehöhren.
Deletions:
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen. Diese Gewährsleute sollen selbst nicht mit Erbe bedacht werden, wir glauben jedoch, dass es nur recht und billig ist das sie für ihr tun angemessen entlohnt werden.
So einer verseimt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie und Getreuen aufgeteilt werden, wie es Tradition ist. So sich keine Familie und keine Getreuen finden, soll das Erbe für ein Jahr und einen Tag in die Obhut des Lehensherren übergehen. Findet sich auch in dieser Zeit keiner der Anspruch hirauf erhebt, so soll das Erbe von nun an dem Lehnsherren gehöhren.


Revision [6743]

Edited on 2009-05-28 14:42:50 by TobiK
Additions:
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Deletions:
Vom Verwalteten
Vom Lösen des Streites
Von den Strafen


Revision [6742]

Edited on 2009-05-28 14:38:45 by TobiK
Additions:
So einer verseimt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie und Getreuen aufgeteilt werden, wie es Tradition ist. So sich keine Familie und keine Getreuen finden, soll das Erbe für ein Jahr und einen Tag in die Obhut des Lehensherren übergehen. Findet sich auch in dieser Zeit keiner der Anspruch hirauf erhebt, so soll das Erbe von nun an dem Lehnsherren gehöhren.
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist es am Ehepartner oder dem Vormund des Kindes Klage zu führen und eine gerechte Verteilung des Erbes zu fordern.
Da die Kinder noch nicht allein für sich sorgen können soll ihr Erbe von ihrem Vormund in ihrem Namen verwaltet werden. Sollte dieser nicht weise und umsichtig mit dem ihm anvertrauten Erbe umgeht soll das Kind, wenn es sein Maturitas abgeschlossen hat Klage führen.
Die Aufsicht über die Verteilung des Erbes sei dem Lehensherren übertragen. Er soll darüber wachen, das die Gesetze und Trasitionen gewahrt werden, und bei Streit schlichten. Wir befinden das es Recht und bilig ist, wenn er hirfür mit einem angemessenen Richtgeld entlohnt wird.
Deletions:
==Vom letzten Willen==
So einer verseimt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie aufgeteilt werden.
==Vom Pflichtteil==
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist es am Ehepartner oder dem Vormund des Kindes Klage zu führen und eine gerechte Verteilung des Erbes zu fordern.
==Vom Richter über das Erbe==
Die Aufsicht über die Verteilung des Erbes sei dem Lehensherren übertragen. Er soll darüber wachen, das die Gesetze und Trasitionen gewahrt werden. Wir befinden das es Recht und bilig ist, wenn er hirfür mit einem angemessenen Richtgeld entlohnt wird.


Revision [6741]

Edited on 2009-05-28 14:27:28 by TobiK
Additions:
So einer verseimt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie aufgeteilt werden.
==Vom Pflichtteil==
Bei der Verteilung seines Besitzes soll ein jeder die bedenken für die zu sorgen er vor des Herren angesichts gelobt hat. Er soll sicherstellen, das der jenige mit dem er den Bund der Ehe eingegangen sowie alle seine Kinder, so diese sich dem [[Maturitas]] noch nicht unterzogen haben haben, einen gerechten Anteil haben.
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist es am Ehepartner oder dem Vormund des Kindes Klage zu führen und eine gerechte Verteilung des Erbes zu fordern.
==Vom Richter über das Erbe==
Die Aufsicht über die Verteilung des Erbes sei dem Lehensherren übertragen. Er soll darüber wachen, das die Gesetze und Trasitionen gewahrt werden. Wir befinden das es Recht und bilig ist, wenn er hirfür mit einem angemessenen Richtgeld entlohnt wird.
Deletions:
Vom Pflichtteil
Vom Richter über das Erbe


Revision [6740]

Edited on 2009-05-28 14:04:54 by TobiK
Additions:
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen. Diese Gewährsleute sollen selbst nicht mit Erbe bedacht werden, wir glauben jedoch, dass es nur recht und billig ist das sie für ihr tun angemessen entlohnt werden.
Deletions:
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen.


Revision [6735]

Edited on 2009-05-27 18:59:36 by TobiK
Additions:
==Vom letzten Willen==
Alle in unseren Landen, die über nennenswertes Eigentum verfügen seien Aufgerufen ihr Erbe noch zu Lebzeiten zu regeln.
Nach dem Tode soll das Erbe anhand des Willens des Verstorbenen verteilt werden, solang nicht Recht und Tradition eine andere Verteilung fordern.
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen.
Deletions:
Vom letzten Willen.


Revision [6732]

Edited on 2009-05-27 13:41:52 by GregorLindner
Additions:
Oftmals ist in unseren Landen eine Unsicherheit, wie mit dem Erbe eines Mannes zu verfahren ist. So wurd oft der Streit um das Hab und Gut der Vorväter mit Brünne und Wehr ausgetragen, und das Leid der Trauernden wandelte sich in Hass gegeneinander.
Deletions:
Oftmalas ist in unseren Landen eine Unsicherheit, wie mit dem Erbe eines Mannes zu verfahren ist. So wurd oft der Streit um das Hab und Gut der Vorväter mit Brünne und Wehr ausgetragen, und das Leid der Trauernden wandelte sich in Hass gegeneinander.


Revision [6731]

Edited on 2009-05-27 13:41:44 by GregorLindner
Additions:
===Die Gesetze des Königs Feddor===>>
Oftmalas ist in unseren Landen eine Unsicherheit, wie mit dem Erbe eines Mannes zu verfahren ist. So wurd oft der Streit um das Hab und Gut der Vorväter mit Brünne und Wehr ausgetragen, und das Leid der Trauernden wandelte sich in Hass gegeneinander.
Da es uns aber ein Greuel ist, daß dergestalt unser Land verheret wird, so ist es unser Wille, den alten und richtigen Brauch niederzuschreiben, auf daß in den trawonischen Landen ein jeder Wisse, wie zu verfahren sei.
Vom letzten Willen.
Vom Pflichtteil
Vom Richter über das Erbe
Vom Verwalteten
Vom Lösen des Streites
Von den Strafen
Deletions:
===Die Gesetze der Sommerkönigin===>>
Nachdem sich unser geliebtes Land von dem Grauen des Krieges erholt, hat, sind wir, Annaley, zu der Erkenntnis gekommen, daß in mancher Herzen noch garstig Wundbrand der Finsternis lauert. So sind haben wir beschlossen, daß folgende Worte des Praeceptums für alle gelten sollen, die unsere Untertanen sind, und auch für diejenigen, die mit und unter unseren Untertanen leben, sowie für alle, die auf dem Land unserer Untertanen leben.
Das erste Wort, das für alle gelten soll, ist:
Wenn sich ein Mann eine Frau nimmt, oder eine Frau einen Mann, und beide die Ehe eingangen sind, so sollem sie sie halten. Der eine soll sich nicht vom andren lossagen, er soll ihn nicht aus dem Hause jagen, sondern sie sollen sich einander halten.
Das zweite Wort, das für alle gelten soll, ist:
Es ist ein Gräuel vor den Augen Bahamuths, daß Eltern ihre Kinder erschlagen. Wer also sein Kind erschlägt, der soll nicht mehr dem Schutz der Krone unterstehen, und er soll schwer bestraft werden, mit 500 Peitschenhieben so er sein Kind am ersten Tage nach der Niederkunft tötet, so er es jedoch danach tötet mit dem Tode, und sein Vermögen soll der Fürsorge der Waisen dienen.
Das dritte Wort, das für alle gelten soll, ist:
Da wir erkannt haben, daß oft die Armut der Grund ist, der die Eltern dazu bringt, ihr Kind zu erschlagen, sollen die Ehe nur die eingehen, die in der Lage sind, ihr Kind zu ernähren und zu kleiden. So wie das Praeceptum seine Priester angewiesen hat die szu prüfen, weise ich meine Gefolgsleute an, dies bei Ihren Untertanen zu prüfen.
Das vierte Wort, das für alle gelten soll, ist:
Wer an Kindes statt angenommen und ins Haus aufgenommen wird, der soll die selben Rechte und Pflichten haben wie ein leinblich Kind, da es gefällig ist in den Augen Bahamuths. So wie er uns als Kinder angenommen hat, sollen auch wir die als Kinder behandeln, die nicht die unsren sind. Ihr sollt keinen Unterschied zwischen den Kindern des Leibes und denen des Herzens machen.
So gebe ich es, weil es gerecht und dem Herren Bahamuth gefällig ist.


Revision [6730]

The oldest known version of this page was created on 2009-05-27 13:33:21 by GregorLindner
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