Revision history for Reinheitsgebot


Revision [13112]

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@@====**trawonisches Reinheitsgebot**====@@
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===**trawonisches Reinheitsgebot**===


Revision [13110]

Edited on 2019-10-17 20:56:23 by MatthiasNikisch

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Revision [13109]

Edited on 2019-10-17 20:56:23 by MatthiasNikisch
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[[Homepage]] > [[Bibliothek]] > [[Königliche | Proklamationen]]
===**trawonisches Reinheitsgebot**===
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===trawonisches Reinheitsgebot===>>


Revision [6101]

Edited on 2009-03-08 20:34:31 by StephanKerscher
Additions:
**//Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unseres Reiches, dass forthin überall im Königreich Trawonien sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von St. Hagen (01. September) bis zum Reichsgerichtstag (15. April) eine Maß (trawonische, entspricht 1,0 Liter) Bier für nicht mehr als einen Heller Trawonischer Währung und vom Reichsgerichtstag bis St. Hagen die Maß für nicht mehr als zwei Heller derselben Währung bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. //**
Deletions:
**//Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unseres Reiches, dass forthin überall im Königreich Trawonien sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von St. Hagen (01. September) bis zum Reichsgerichtstag (15. April) eine Maß (trawonische, entspricht 1,069 Liter) Bier für nicht mehr als einen Heller Trawonischer Währung und vom Reichsgerichtstag bis St. Hagen die Maß für nicht mehr als zwei Heller derselben Währung bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. //**


Revision [6099]

Edited on 2009-03-08 20:31:53 by StephanKerscher

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Revision [6098]

Edited on 2009-03-08 20:31:12 by StephanKerscher
Additions:
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**//Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unseres Reiches, dass forthin überall im Königreich Trawonien sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von St. Hagen (01. September) bis zum Reichsgerichtstag (15. April) eine Maß (trawonische, entspricht 1,069 Liter) Bier für nicht mehr als einen Heller Trawonischer Währung und vom Reichsgerichtstag bis St. Hagen die Maß für nicht mehr als zwei Heller derselben Währung bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. //**
**//Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Heller die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. //**
**//Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. //**
**//Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. //**
**//Auch soll uns als König vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.//**
Deletions:
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Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unseres Reiches, dass forthin überall im Königreich Trawonien sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von St. Hagen (01. September) bis zum Reichsgerichtstag (15. April) eine Maß (trawonische, entspricht 1,069 Liter) Bier für nicht mehr als einen Heller Trawonischer Währung und vom Reichsgerichtstag bis St. Hagen die Maß für nicht mehr als zwei Heller derselben Währung bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.
Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Heller die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.
Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gastwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Auch soll uns als König vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde, nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind, zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluss über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.


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