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Arbeitstitel


Dieses Recht setzte der Kaiser zu Mainz mit Zustimmung der Fürsten.

Wir setzen und gebieten kraft unserer kaiserlichen Gewalt und mit Unterstützung der Fürsten und mit anderen dem Reich treuen Lehensleuten:
Jeder Sohn, der seinen Vater von dessen Burgen oder anderem Besitz verstößt oder mit Brand und Raub überzieht oder mit den Feinden seines Vaters mit Treuwort oder mit Eiden ein Bündnis eingeht, das gegen das Ansehen des Vaters gerichtet ist oder auf sein Verderben zielt, überführt ihn dessen sein Vater durch Eid auf die Reliquien vor seinem Richter mit zwei zur Teilnahme am Gericht berechtigten Männern, die niemand zu Recht zurückweisen kann, dann sollen durch Urteil dem Sohn abgesprochen werden: Eigen und Lehen und Fahrhabe und wahrlich aller Besitz, den er von Vater oder von Mutter erben sollte, auf immer, so daß ihm weder der Richter noch der Vater jemals wieder dazu verhelfen kann, daß er irgendein Recht an demselben Besitz jemals wieder zu gewinnen vermag. Jeder Sohn, der nach dem Leben seines Vaters trachtet oder ihn frevelhaft angreift mit Körperverletzung oder mit Gefangennahme, oder wenn er ihn in irgendeine Art von Fessel legt, die man als Gefangenschaft bezeichnet, wird er dessen vor einem Richter überführt, wie hiervor geschrieben steht, derselbe ist ehrlos und rechtlos auf immer, so daß er nie wieder zu seinem Recht kommen kann. Alle, die der Vater zum Zeugenbeweis vor dem Richter in diesen Angelegenheiten, von denen hiervor geschrieben ist, bestimmt, die können sich dem nicht durch Berufung auf ein Lehensverhältnis oder auf irgendeine andere Sache entziehen, sie bekennen denn dem Vater die Wahrheit. Wer dies nicht tun will, den muß der Richter dazu zwingen, es sei denn, daß er vor dem Richter auf die Reliquien schwöre, daß er davon nichts wisse. Hat der Vater Dienstmannen oder Eigenleute, mit deren Unterstützung oder Hilfe eines dieser Dinge der Sohn gegen seinen Vater unternimmt, wie hiervor geschrieben ist, überführt ihn dessen sein Vater vor seinem Richter selbdritt mit Eid auf die Reliquien, dieselben sind ehrlos und rechtlos auf immer, so daß sie niemals wieder zu ihrem Recht kommen können, auf keine Art und Weise. Der Vater aber kann gegen die Leute, sie mögen Dienstmannen oder Eigenleute sein, nicht so vorgehen in diesen Angelegenheiten, daß sie ehrlos und rechtlos werden, wenn er nicht zuvor den Sohn dessen überführt hat. Alle Art von anderen Leuten, die des Vaters Dienst- oder Eigenleute nicht sind, mit deren Unterstützung oder Hilfe der Sohn gegen seinen Vater eines dieser Dinge tut, die hiervor genannt sind, überführt sie der Vater dessen, wie hiervor geschrieben steht, dieselben Leute soll der Richter, in dessen Gericht es geschehen ist, in die Acht tun, und er soll sie nimmermehr daraus entlassen, sie vergelten denn dem Vater seinen Schaden zweifach, den er von ihnen oder durch ihre Hilfe erlitten hat, und auch dem Richter, was diesem von Rechts wegen zusteht. Hat einer derselben ein Lehen von dem Vater, dasselbe Lehen soll dem Vater sofort ledig werden, wenn er ihn überführt, und es soll ihm niemals wieder geliehen werden. Oder leiht er es ihm doch wieder, so muß er dem Richter von seinem Eigen oder seinem Lehen ebensoviel in seine Verfügungsgewalt leihen oder übergeben. Verfügt er über keines von beiden, so soll er ihm soviel Silber geben, wie das Lehen wert ist. Für alle die Rechtshändel, die hiervor genannt sind, gilt: Es kann jeder gerichtsfähige freie Mann, der im Besitz seines Rechts ist, dem Vater, er sei ein Fürst oder sonst ein Freier von hohem Stand, helfen, dies zu bezeugen, wenn immer er die Wahrheit kennt. Ein Dienstmann kann es auch mit anderen Dienstleuten bezeugen, ein Eigenmann mit seinen Standesgenossen, ein Bauer mit seinesgleichen. Ein jeglicher Freie hilft dabei auch wohl einem Dienstmann, wenn er davon weiß. Ein Dienstmann hilft dabei auch wohl einem Standesgenossen, der unter ihm steht. Die geringeren Standes sind, können denen höheren Standes nicht helfen. Ist es aber so, daß der Vater wegen Gefangenschaft oder Krankheit oder andeer echter Not sein Recht vor Gericht nicht persönlich fordern kann, so soll es einer seiner Verwandten tun. Und es soll der Verwandte beschwören, daß den Vater echte Not am Kommen hindert, und er soll den Hinderungsgrund nennen. Und wenn er es nachweist, so muß man ihm Recht sprechen in der Angelegenheit an Stelle des Vaters, so als ob der Vater persönlich anwesend wäre.

Diese gesetzliche Bestimmung handelt davon, daß niemand sich selbst räche.

Wir setzen und gebieten: Welcher Schaden auch immer irgendeinem in irgendeiner Streitsache zustoße, daß er selbst sich dafür nicht räche, er klage es erst dem Richter und verfolge seine Klage bis zu Ende, wie es Recht ist, sofern er nicht sein Leben und sein Gut in Notwehr verteidigen muß. Wer sich anders rächt, als hiervor geschrieben steht, welchen Schaden er immer dabei anrichtet, den muß er zweifach vergelten, und was immer an Schaden ihm geschieht, der soll verloren sein und mit keiner Klage anhängig gemacht werden. Wer aber seine Klage vorbringt, wie davor geschrieben steht, wird ihm nicht Recht gesprochen, so kann er um dieser Drangsal willen seinen Feinden die Fehde ansagen. Das soll er bei Tag tun. Und von dem Tag an, an dem er ihm die Fehde angesagt hat, bis auf den vierten Tag soll er ihm (seinem Gegner) keinen Schaden zufügen, weder an Leib noch an Gut, so hat er drei volle Tage Frieden. Derjenige, dem da die Fehde angekündigt wird, soll ebenfalls demjenigen, der ihm die Fehde angesagt hat, weder an Leib noch an Gut bis zum vierten Tag einen Schaden zufügen. Und an welchem diese Bestimmung gebrochen wird, der soll vor seinen Richter gehen und soll denjenigen verklagen, der ihm dies angetan hat. Diesen soll der Richter selbst vorladen oder sein Bote. Kann derselbe, der da gerichtlich angesprochen ist, nicht seine Unschuld mit sieben gerichtsfähigen Männern durch Eid auf die Reliquien vor dem Richter beweisen, so sei er ehrlos und rechtlos auf immer, so daß er niemals wieder zu seinem Recht kommen kann.

Von Zöllen.
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