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Revision [13074]

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===**Die Gesetze des Gunter**===


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===**Die Gesetze des Gunter**===
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===Die Gesetze des Gunter===>>


Revision [6692]

Edited on 2009-05-23 23:25:39 by TobiK [Sippenhaft entfernt; Paragraph gegen Gifte entfernt; Sklaverei allgemein verboten; roter Hahn entfer]
Additions:
Derjenige, der Verrat begeht an der Krone oder der Person des Königs, soll auf schrecklichste und ehrenrührigste Weise dem Tode überantwortet werden. Sein Hab und Gut gehen an die Krone und ihm werden alle ihm verliehenen Titel aberkannt. Zur Abschreckung und Anprangerung sollen seine sterblichen Überreste dem Volke nicht unter sieben Tagen vorgeführt werden.
Derjenige, der sich zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil anderer Titel und Würden ungerechtfertigt anmaßt, unrechtmäßig aneignet oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen verliehen bekommt, ist über den Zeitraum von sieben Tagen an den Pranger zu stellen und die Hälfte seiner Habe wird konfisziert. So derjenige sich mit Titel und Würden einer sehr einflußreichen Persönlichkeit mit Einfluß auf das Volk anmaßt, so wird ihm dies als Aufhetzung ausgelegt und er unterliegt ebensolcher Strafe.
Derjenige, der einem von der Krone bestellten Offiziellen durch Gaben materieller oder sonstiger Art geneigt machen will, ist der Bestechung schuldig. Es soll ein zehnt seiner gesamten Habe gepfändet werden.
Derjenige der sich dunklen Kräften verschrieben hat und in ihrem Namen Beschwörungen jedweder Art ausübt, besonders den Umgang mit Dämonen und Untoten, Ausübung dunkler Kulte, Menschenopfer, Blut- und Beherrschungsmagie und magische Beeinflussung von Personen, ist der Schwarzmagie schuldig. Diese Person unterliegt meinem Bann und soll in unserem Land keinen Frieden mehr haben. In schweren fällen ist das Urteil Tod durch Verbrennen. Vorher soll er der hochnotpeinlichen Befragung unterzogen werden um seine Kumpanen kundzutun.
Derjenige, der einen anderen versklavt, soll die Hälfte seiner Habe gepfändet werden und dem Opfer zugeeignet. So dies nicht möglich ist oder im Ermessen des Richters soll der Übeltäter für die Hälfte eines Jahres Fron bei seinem Opfer leisten oder Zwangsarbeit nicht unter zwei Jahren.
Deletions:
Derjenige, der Verrat begeht an der Krone oder der Person des Königs, soll auf schrecklichste und ehrenrührigste Weise dem Tode überantwortet werden. Sein Hab und Gut gehen an die Krone und ihm und seinen Erben werden alle ihm verliehenen Titel aberkannt. Zur Abschreckung und Anprangerung sollen seine sterblichen Überreste dem Volke nicht unter sieben Tagen vorgeführt werden.
Derjenige, der sich zum persönlichen Vorteil oder dem Vorteil anderer Titel und Würden ungerechtfertigt anmaßt, unrechtmäßig aneignet oder unter Vortäuschung falscher Tatsachen verliehen bekommt, ist über den Zeitraum von sieben Tagen an den Pranger zu stellen und die Hälfte seiner Habe wird konfisziert. So derjenige sich mit Titel und Würden einer sehr einflußreichen Persönlichkeit mit Einfluß auf das Volk anmaßt, so wird ihm dies als Aufhetzung ausgelegt und er unterliegt ebensolcher Strafe. Derjenige, der einem von der Krone bestellten Offiziellen durch Gaben materieller oder sonstiger Art geneigt machen will, ist der Bestechung schuldig. Es soll ein zehnt seiner gesamten Habe gepfändet werden.
Derjenige der sich dunklen Kräften verschrieben hat und in ihrem Namen Beschwörungen jedweder Art ausübt, besonders den Umgang mit Dämonen und Untoten, Ausübung dunkler Kulte, Menschenopfer, Blut- und Beherrschungsmagie und magische Beeinflussung von Personen, ist der Schwarzmagie schuldig. Diese Person unterliegt meinem Bann und ist vogelfrei. In schweren fällen ist das Urteil Tod durch Verbrennen. Vorher soll er der hochnotpeinlichen Befragung unterzogen werden um seine Kumpanen kundzutun.
Derjenige, der Gifte jedweder Art herstellt oder besitzt, soll vom Richter nach Art und Umfang bestraft werden. Ingredienzen und Gerätschaften, sowie Formeln und Aufzeichnungen sind zu vernichten.
Derjenige, der einen anderen versklavt obwohl er die Geschichte seiner Kultur nennen kann, soll die Hälfte seiner Habe gepfändet werden und dem Opfer zugeeignet. So dies nicht möglich ist oder im Ermessen des Richters soll der Übeltäter für die Hälfte eines Jahres Fron bei seinem Opfer leisten oder Zwangsarbeit nicht unter zwei Jahren.
Derjenige, der einem Haus oder Hof den Roten Hahn aufsetzt, soll brennen auf dem Scheiterhaufen.


Revision [4348]

The oldest known version of this page was created on 2007-08-15 13:35:13 by TobiK [Sippenhaft entfernt; Paragraph gegen Gifte entfernt; Sklaverei allgemein verboten; roter Hahn entfer]
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