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Oftmals ist in unseren Landen eine Unsicherheit, wie mit dem Erbe eines Mannes zu verfahren ist. So wurd oft der Streit um das Hab und Gut der Vorväter mit Brünne und Wehr ausgetragen, und das Leid der Trauernden wandelte sich in Hass gegeneinander.
Da es uns aber ein Greuel ist, daß dergestalt unser Land verheret wird, so ist es unser Wille, den alten und richtigen Brauch niederzuschreiben, auf daß in den trawonischen Landen ein jeder Wisse, wie zu verfahren sei.

Alle in unseren Landen, die über nennenswertes Eigentum verfügen seien Aufgerufen ihr Erbe noch zu Lebzeiten zu regeln.
Nach dem Tode soll das Erbe anhand des Willens des Verstorbenen verteilt werden, solang nicht Recht und Tradition eine andere Verteilung fordern.
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen. Diese Gewährsleute sollen selbst nicht mit Erbe bedacht werden, wir glauben jedoch, dass es nur recht und billig ist das sie für ihr tun angemessen entlohnt werden.
So einer verseimt hat, sein Erbe zu Lebzeiten zu regeln soll sein Hab und Gut unter seiner Familie aufgeteilt werden.

Bei der Verteilung seines Besitzes soll ein jeder die bedenken für die zu sorgen er vor des Herren angesichts gelobt hat. Er soll sicherstellen, das der jenige mit dem er den Bund der Ehe eingegangen sowie alle seine Kinder, so diese sich dem Maturitas noch nicht unterzogen haben haben, einen gerechten Anteil haben.
Sollte dies nicht der Fall sein, so ist es am Ehepartner oder dem Vormund des Kindes Klage zu führen und eine gerechte Verteilung des Erbes zu fordern.

Die Aufsicht über die Verteilung des Erbes sei dem Lehensherren übertragen. Er soll darüber wachen, das die Gesetze und Trasitionen gewahrt werden. Wir befinden das es Recht und bilig ist, wenn er hirfür mit einem angemessenen Richtgeld entlohnt wird.

Vom Verwalteten

Vom Lösen des Streites

Von den Strafen

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