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Oftmals ist in unseren Landen eine Unsicherheit, wie mit dem Erbe eines Mannes zu verfahren ist. So wurd oft der Streit um das Hab und Gut der Vorväter mit Brünne und Wehr ausgetragen, und das Leid der Trauernden wandelte sich in Hass gegeneinander.
Da es uns aber ein Greuel ist, daß dergestalt unser Land verheret wird, so ist es unser Wille, den alten und richtigen Brauch niederzuschreiben, auf daß in den trawonischen Landen ein jeder Wisse, wie zu verfahren sei.

Alle in unseren Landen, die über nennenswertes Eigentum verfügen seien Aufgerufen ihr Erbe noch zu Lebzeiten zu regeln.
Nach dem Tode soll das Erbe anhand des Willens des Verstorbenen verteilt werden, solang nicht Recht und Tradition eine andere Verteilung fordern.
Um sicherzustellen das dem Willen des Verstorbenen genüge getan wird soll dieser zu Lebzeiten Gewährsleute bestimmen, die seinen Willen durchsetzen und bezeugen. Diese Gewährsleute sollen selbst nicht mit Erbe bedacht werden, wir glauben jedoch, dass es nur recht und billig ist das sie für ihr tun angemessen entlohnt werden.

Vom Pflichtteil

Vom Richter über das Erbe

Vom Verwalteten

Vom Lösen des Streites

Von den Strafen

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