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Er wird mindestens alle vier Jahre vom Provinzherren einberufen. In besonderen Fällen kann er jedoch zu jeder Zeit vom Provinzherren oder der Mehrheit der ihm angehörenden Adligen einberufen werden. Dem Ruf zum Adelsrat ist Folge zu leisten, wenn der Adlige nicht durch zwingenden Grund verhindert ist. In diesem Fall ist er angehalten, einen Vertreter zu entsenden.
Wird ein neuer Provinzherr ernannt, muss dieser innerhalb von sechs Monaten den Adelsrat einberufen. Auf dieser Ratssitzung wird gegenüber dem neuen Lehensherren der Lehenseid geleistet und er wird vom Adelsrat dadurch bestätigt. Weiterhin kann der Adelsrat in mehrheitlicher Abstimmung beim König gegen die Einsetzung eins Provinzherren (Herzogs) votieren. In der Vergangenheit hat sich der Thronregent diesem Votum in der Regel gebeugt und einen Ersatzprovinzherren vorgeschlagen. Meist wurde dieser Vorschlag dann vom Adelsrat akzeptiert. Nur in den seltensten Fällen gab es mehr als einen Ersatzvorschlag des Regenten.
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