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Durch den Zwist der Fürsten ist in Unordnung geraten, was dem Volke Sicherheit geben sollte. Die köstlichste Pflicht eines Königs jedoch ist es, den seinen Sicherheit zu geben. So haben wir, Gunther, Rei Aquilae, beschlossen, eine Ordnung zu geben, die den Ablauf des Gerichts bestimmen soll. In brüderlicher Einigkeit, die unser Land fürderhin zieren soll, haben neben uns die Großmeister vom Schwert und Kelch und der Paladin Achenars folgendes als Regel für die bestimmt, die ihnen im Eide unterstehen.

So einer glaubt, daß sich ein Anderer gegen die Gesetzte der trawonischen Krone vergangen hat, so soll er sich vor mindestens zehn Zeugen stellen, und seine Anschuldigungen
offen äussern.

Stimmen von den zehnen mindestens fünfe seinem Anliegen zu, so muss sein Herr Gericht halten über sein Anliegen.

Finden sich keine zehne, so kann sein Herr zum Gerichte rufen über sein Anliegen.

Ein Jeder, der von der trawonischen Krone oder deren Vertretern, oder von den den Großmeistern vom Schwert und Kelch oder vom Paladin Achenars seinen Titel erhalten hat, darf zum Gerichte sitzen über alle, deren Herr er ist.

Ein Jeder, der von der trawonischen Krone oder deren Vertretern, seinen Titel erhalten hat, darf auch zu Gerichte sitzen, über die, deren Herr er ist.
So er zu Gerichte sitzen will über die, die den Großmeistern vom Schwert und Kelch oder dem Paladin Achenars Untertan sind, so muß er die Erlaubnis derer, oder derer Vertreter, die die Erlaubnis erteilen können, erhalten.

Über die Untertanen der Großmeister vom Schwert und Kelch und die Untertanen des Paladins Achenars sollen nur diese zu Gericht sitzen.

Einem Jedem, der zu Gerichte sitzen erlaubt ist, steht es frei, einen Vertreter zu benennen, der in seinem Namen richten soll.

So mehr als ein Herr über einen zum Gerichte sitzen wollen, so sollen sie heimlich abstimmen, wer zu Gericht sitzen soll. So sie sich nach zweimaligem wählen nicht einigen, so soll das Los entscheiden.

Der Tag des Gerichtes soll öffentlich bekannt gegeben werden, auf das alle, die ein Interesse haben am Urteil, dem Gerichte beiwohnen können.

Dem Gerichte sollen nur die beiwohnen, die ein Interesse haben. Der Richter entscheidet, wer ein Interesse hat.


Die Aufgabe des Richters ist es, die Wahrheit über die Anklagen zu erkennen.

Zu diesem Zwecke ist es dem Angeklagten als wie auch dem Richter gestattet, Zeugen zu benennen, die der Aufklärung der Sache dienlich sind.

Als Zeuge ist ein jeder zulässig, der Untertan der trawonischen Krone, der Großmeister von Schwert & Kelch oder des Paladins Achenars ist.

So einer sprechen will, der nicht durch die eidliche Treue an die obigen gebunden ist, so soll er einen Leumünder vorbringen, der durch die eidliche Treue an die obigen gebunden ist und für ihn bürgt.

Ein Zeuge soll mit dem Eide für seine Worte bürgen. So er vor dem Gericht nicht die Wahrheit spricht, soll ihm eine gerechte Strafe dafür zuteil werden.

Lediglich der Richter und die, denen er es gestattet, sollen das Wort an die Zeugen richten.

Wer zum Zeugen berufen ist, hat die helige Pflicht, zu erscheinen und die Fragen die an ihn gerichtet werden, zu beantworten. Wer sich weigert, diese heilige Pflicht wahrzunehmen, soll eine gerechte Strafe erhalten.


- Richter muss Beisitzer benennen. Es können zwischen zwei und vier Beisitzer sein. Es müssen das Ratsamt, der Adel, der Klerus und das Volk vertreten sein, wobei ein Beisitzer zwei Bereiche abdecken kann.

- Der Angeklagte hat ein Recht auf ein letztes Wort.

- Vom Prozess muss eine Mitschrift erstellt werden.



- Beratung mit den Beisitzern

- Urteil fällt der Richter

- Richter bricht Stab zur Bekräftigung des Urteils.

- Nach dem Urteil brechen Richter und Verurteilter das Brot um anzuzeigen, dass die Verurteilung nicht aus persönlichen Gründen erfolgte.

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