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Terwaner Torturordnung

Da die gegenwärtige Situation eine schreckliche ist, und der alte Brauch der Tortur immer mehr in Vergessenheit gerät, ist es an der Zeit, den alten Brauch für alle Zeiten sicher niederzulegen. So soll dies Papier ein ewig Zeuge vor den Augen der Urschöpfers sein, bis sich die Tore der Unendlichkeit auftun. Ein jeder Untertan des Herzogs von Terwan und ein jeder, der den Rock Achenars trägt und den Eid des Zwielichts geschworen hat, soll an dieses Recht gebunden sein, und so er es breche soll das Urteil seines Herren mit aller Strenge auf ihn kommen. So er aber von seinem Herren gewiesen wurde, dieses Recht zu brechen, soll ihn und seinen Herren die gleiche Strafe ereilen.

Von der rechten Grundlage
Lediglich ein rechter Richter soll die Tortur verhängen, und nicht ohne Grund. Ein Grund sei, daß er sehe, daß der Angeklagt wohlwahrscheinlich der Tat schuldig sei, oder daß drei zulässig Zeugen beeiden, daß der Angeklagt der Tat schuldig sei.

Von der Tortur ausgeschlossen seinen Kinder und Greise, und Krüppel und Narren, und Frauen in Erwartung und Kranke. Auch ein Stummer sei von der Tortur ausgeschlossen.
Vor der Tortur soll ein Medicus prüfen, ob der Torturent nicht von der Tortur ausgeschlossen sei, und dies mit seinem Eide beschwören.

Bei der Tortur müssen die rechten Personen anwesend sein, und nur die rechten Personen dürfen anwesend sein.
Bei den rechten Personen ist der Richter, der die Wahrheit finden soll.
Ein Medicus, der verhüten soll, daß dem Torturenten ein bleibend Schaden entsteht und ein Unbescholtener, der von der Anklage unbetroffen ist, sind die rechten Männer, die über die Tortur wachen sollen.
Ebenso ist der Fürsprech des Angeklagten bei den rechten Personen. Ein Priester des Angeklagten ist, so er es wünscht, ist auch eine rechte Person. Dies sind die rechten Männer des Torturenten.
Auch rechte Männer sind die Torturknechte, von denen es nicht mehr als drei geben soll.

Der Torturent soll gefesselt zu den Instrumenten geführt werden, und die Torturknechte sollen ihm die Instrumente zeigen.
Sodann soll ihn der Richter fragen, ob er die Tat gesteht. So er gesteht, ist die Tortur zu End.

So er denn nicht gesteht, soll der Richter eine Tortur benennen, die die Torturknechte alsbald vollbringen.
Die Tortur soll nur einmal angewandt werden, und daraufhin soll der Torturent gefragt werden, ob er die Tat gesteht. So er gesteht, ist die Tortur zu End.

So er denn nicht gesteht, soll der Richter eine weitere Tortur benennen. Der Richter darf pro Tag nur drei Torturen benennen, und der Torturent darf auch nur an drei Tagen gemartert werden.

So er bis zum letzten Tage nicht gesteht, so ist in der Sache, in der die Tortur ursprünglich begann, die Tortur nicht mehr zur Anwendung zu bringen.

So der Medicus es verbietet, ist die Tortur für den Tag beendet.

Lediglich diese Torturen soll der Richter benennen dürfen, und er soll nicht von ihrer Anwendung abweichen.

Die erste Tortur ist die Peitschung: Der Torturent soll mit den gestreckten Armen festgebunden werden, und seine Sohlen sollen den Boden nicht verlassen. Mit einem frisch geschnittenen, geraden Weiden- oder Haselzweig ohne Sprossen und Ästlein soll er auf den nackten Rücken geschlagen werden. Er soll nicht öfter als drei Dutzend mal geschlagen werden, und nach jedem Dutzend soll der Rücken mit Essigwasser gewaschen werden.

Die zweite Tortur ist der tombrische Stiefel: Der Fuß des Torturenten wird zwischen zwei Bretter gelegt. Dies Bretter werden aneinander gepresst, durch Schrauben oder Seile. Der Medicus soll achten, daß der Torturent keine Wunde erhält und daß keiner seiner Knochen gespalten wird. Der tombrische Stiefel darf nur einmal angelegt werden, und nur für eine halbe Stunde.

Die dritte Tortur ist die Streckbank: Der Torturent wird auf einen Brett oder eine Leiter gebunden, mit ausgestreckten Armen und Füssen, und er wird auseinandergezogen. Der Medicus soll achten, daß der Torturent keine Wunde erhält, keiner seiner Knochen gespalten wird und keines seiner Gelenke gesprengt. Der Torturent soll nur für eine halbe Stunde auf die Streckbank gespannt werden.

Die vierte Tortur ist der peinliche Stuhl: Der Torturent wird auf einen Stuhl gebunden, der mit Spitzen versehen ist. Langsam werden ihm Steine auf den Schoß gelegt, die lediglich so groß sein sollen wie sein Kopf, und nicht mehr als zwei sein sollen. Der Torturent soll nur für eine Stunde auf dem Stuhl gebunden sein.

Dies sind alle Torturen, die in Terwan zulässig sein sollen.




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