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Grundsätzliches
  • Es wird (zumindest von Adligen und wohlhabenden Leute) erwartet, dass sie zu Lebzeiten bestimmen, wer was erhält.
  • Dies muss nicht schriftlich Geschehen. Es reicht einer Person seines vertrauens zu sagen wer was kriegt.
  • Praktisch ist es weit verbreitet schriftlich festzuhalten, wer was Erben soll. Dies verhindert Missverständnisse und Irrtümer. Schrieftliche Testamente haben rechtlich jedoch keinen Vorrang vor mündlichen Absprachen.
  • Sowohl schriftliche als auch mündliche Testamente müssen von einer Person vorgelegt werden, die ihre Echtheit bestätigt.
  • Es ist nun am zuständigen Richter (in der Regel also dem Lehensherrn oder einer von ihm beauftragten Person) anhand der Testamente über die Verteilung des Erbes zu richten.
  • So etwas wie einen "Pflichtteil" gibt es nicht. Die Versorgung des Ehepatners und der minderjährigen Kinder (heist unter 16) muss jedoch sichergestellt sein.

  • Der trickreiche Teil ist hierbei zunächst das Privatvermögen und das Vermögen das zum Lehen gehört (und nicht vererbt sondern mit dem Lehen weiter gegeben wird) aus einander zu rechnen.
  • Zum Lehen gehöhren üblicherweise Wehrbauten (Burgen) und Verkehrswege (Strassen und Brücken).
  • Bei den eingenommenen Steuern wird es richtig kompliziert. Diese teilen sich auf in eine Aufwandsentschädigung des Lehnsherrn und Mittel für den erhalt des Lehens (Strassenbau, Befestigungen, Instandhaltung, Bewafnung der Bevölkerung).
  • letztlich geht es hier um ordentliche Buchführung über die Einkünfte

F: Muss ich als Richter wirklich die Buchführung eines Lehen prüfen?
Nein, in der Regel war die Buchprüfung schon da, bevor das Erbe verteilt wird. Es muss ja erst festgestellt werden, was überhaupt da ist, bevor geteilt wird.

F: Kann der Richter in Ausübung seines Amtes zu Duellen gefordert werden?
Das Duellrecht hat damit gar nichts zu tun. Wenn der Richter sich aufführt wie Sau kann er normal gefordert werden. Natürlich sind Richtsprüche kein Grund für sowas.
(@Olaf: Wenn du dich schlagen willst geht das, wenn du keinen Bock hast ist das völlig unmöglich und ein Bruch jeder Sitte und Tradition :P)
(Olaf: Na eigentlich habe ich nicht vor mich zu schlagen, fände aus auch sinnvoller, wenn der Richter zwar abgesetzt werden kann, aber eben z.B. nicht gefordert werden kann, was Entscheidungen im Richterspruch angeht.)
Nun bei Duellen geht es ja um Ehrverletzungen und das ist ein Richtsspruch nun genaugenommen eigendlich nicht. Um ein Duell zu rechtfertigen müßtest du jemand direkt beleidigen. Ungezielt Fehden mit Leuten anzufangen ist in Landfriedensbruch und in Trawonien übrigens strafbar.
Urteile zu revidieren ist kaum möglich. Als vom Lehensherren eingesetzter Richter fällst du Urteile auch mit seiner Autorität. Dies bedeutet in unserem Fall das eigendlich nur der Herzog von Rathon, der König, der Provinzkonvent und der Reichskonvent aufgehoben werden.

F: Ich hatte noch die Idee, mich von der versammelten Gesellschaft bestätigen zu lassen. Aber nachdem ich ja eh vom Vererbenden eingesetzt worden bin, ist das eigentlich nicht nötig, oder seht ihr das anders?
Genau genommen bist du vom Lehensherren des Verstorbenen eingesetzt. Dieser hat die Gerichtshoheit. Daher ist eine Zustimmung nicht notwendig.
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